Hinweisgeberschutz
beim ASB Regionalverband Ostbrandenburg e. V. und seinen Beteiligungsgesellschaften
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, einen besseren Hinweisgeberschutz in Deutschland zu ermöglichen, um sogenannten „Whistleblowern“ Schutz vor Benachteiligung zu gewährleisten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches im Juli 2023 in Kraft getreten ist, verbietet die Benachteiligung oder Diskriminierung von Mitarbeitern, die Verstöße melden.
Sie als Mitarbeiter haben die Verantwortung, mögliche Rechts- und Regelverstöße zu melden, wenn Sie davon Kenntnis erlangen. Dafür stehen Ihnen verschiedene sichere und vertrauliche Meldewege an eine neutrale Ombudsperson zur Verfügung.
Sollten Sie den Verdacht der Verletzung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorschriften oder von Rechtsvorschriften, die der Umsetzung europäischer Regelungen dienen (z.B. Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit), in unseren Einrichtungen haben, so können Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Jens Paulack wenden. Dieser steht Ihnen persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail zur Verfügung.
Wählen Sie Ihren Meldeweg:
Telefon 0335 - 500 80 104
E-Mail hinweisgebersystem@asb-ostbrandenburg.de
Post KASPAR Rechtsanwälte in Partnerschaft
Rechtsanwalt Jens Paulack
Lindenstraße 13
15230 Frankfurt (Oder)
Selbstverständlich können Sie entsprechende Vorgänge auch anonym melden. In jedem Fall ist sichergestellt, dass die Identität der betroffenen Personen vertraulich behandelt wird und nur insoweit bekanntgegeben wird, wie es zur Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig ist. Wir als Einrichtungsträger haben keinerlei Zugriff auf Ihre Meldung oder auf die Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit Ihrer Meldung vorliegen. Weiterhin wird durch die neutrale Meldestelle sichergestellt, dass Ihre Identität als Hinweisgeber absolut vertraulich behandelt wird.
Falls Sie Fragen oder Bedenken zur Meldung von Verstößen haben, steht Ihnen die interne Meldestelle ebenfalls zur Verfügung, um Ihnen bei Ihrem Anliegen zu helfen und weitere Informationen bereitzustellen.
Ihre Hinweise in guten Händen
Warum ist eine Meldung wichtig?
Beschäftigte in Unternehmen nehmen Missstände oftmals als Erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt und entsprechend bearbeitet werden.
Durch die Meldung solcher Verstöße wird der Geschäftsführung ermöglicht, Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesen entgegenzuwirken und das Unternehmen so vor größeren Schäden zu bewahren.
Was kann Inhalt einer Meldung sein?
Inhalt einer Meldung kann jeglicher Verstoß gegen nationales Recht sein. Dabei muss es sich allerdings um strafbewehrte oder bußgeldbewehrte Vergehen (d.h. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit), die Gesundheit und/oder Leben gefährden, handeln.
Weiterhin können beispielsweise Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, gegen Vorgaben zur Produktsicherheit oder zum Umweltschutz oder Verstöße gegen das Handelsgesetzbuch gemeldet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in § 2 HinSchG.
Wer kann Hinweisgeber sein?
Das Hinweisgeberschutzgesetz umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.
Wann ist der Hinweisgeber geschützt?
Ihre Meldung ist in hohem Maße schutzbedürftig. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist nach dem Gesetz unzulässig, insofern die getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen bzw. Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprachen.
Weiterhin muss es sich bei dem gemeldeten Verstoß um eine Handlung oder Unterlassung handeln, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
Wie läuft das Meldeverfahren ab?
Eingehende Meldungen werden zentral über den ASB Regionalverband Ostbrandenburg e. V. bearbeitet. Daher ist es wichtig, dass Sie bei der Abgabe einer Meldung erwähnen, um welche Einrichtung es sich konkret handelt.
Nach Abgabe einer Meldung erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Dabei kann es erforderlich sein, dass Sie aufgrund von Rückfragen kontaktiert werden. Bitte stellen Sie daher bei Abgabe einer Hinweismeldung auch aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung.
Über ergriffene Folgemaßnahmen werden Sie innerhalb von 3 Monaten unterrichtet.
Was ist noch wichtig zu wissen?
Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner und behördlicher Untersuchungsverfahren und weitere Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass sie zutreffen.
Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen geben, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Die Offenlegung wissentlich unrichtiger Informationen kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden (siehe § 40 HinSchG).